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Katholische Bundesarbeitsgemeinschaft Integration durch Arbeit (IDA) im Deutschen Caritasverband
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Präambel § 1 Name und Sitz § 2 Zweck und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft § 3 Organisation § 4 Gemeinnützigkeit § 5 Mitgliedschaft § 6 Beiträge § 7 Organe § 8 Mitgliederversammlung § 9 Vorstand § 10 Änderung der Arbeitsordnung, Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
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Arbeitsordnung (Stand: 15.05.03)
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Präambel
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Das Eintreten für die gesellschaftliche Teilhabe arbeitsloser und von Arbeitslosigkeit bedrohter Menschen sowie die Anregung
und Förderung von entsprechenden Hilfen zur Integration durch Arbeit durch katholische Einrichtungen und Initiativen für Arbeitslose
ist Dienst der Kirche am Menschen. Die Tätigkeit der Bundesarbeitsgemeinschaft orientiert sich deshalb am Auftrag des Evangeliums
und der Katholischen Soziallehre. Als Arbeitsgemeinschaft im Deutschen Caritasverband kooperiert sie insbesondere mit allen
Verbänden und Organisationen in der Katholischen Kirche, die auf dem Gebiet der Hilfen für Arbeitslose tätig sind.
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§ 1 Name und Sitz
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- Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen "Katholische Bundesarbeitsgemeinschaft Integration durch Arbeit (IDA) im Deutschen
Caritasverband".
- Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Sitz in Freiburg im Breisgau.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck und Aufgaben
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Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist insbesondere:
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- Einsatz für die Belange arbeitsloser sowie von Arbeitslosigkeit betroffener und bedrohter Menschen,
- die katholischen Einrichtungen und Initiativen für arbeitslose Menschen in Deutschland unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit
zu fördern, zu koordinieren und die gemeinsamen Interessen zu vertreten,
- Sammlung, Austausch, Auswertung und Verbreitung von Forschungsprojekten, Erfahrungen und Arbeitsergebnissen,
- Durchführung von Arbeitstagungen sowie Fort- und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
- Gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch der Mitglieder zu ermöglichen,
- Beratung der Mitglieder und Mitgliedseinrichtungen und Unterstützung bei der Neueinrichtung von Hilfeeinrichtungen für arbeitslose
Menschen,
- Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 3 Organisation
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- Die Arbeitsgemeinschaft ist im Deutschen Caritasverband der Zusammenschluss von Trägern von Hilfeeinrichtungen für arbeitslose
Menschen.
- Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können auf Diözesan- und/oder Landesebene Arbeitsgemeinschaften bilden zur Wahrnehmung
von regionalen Aufgaben gemäß § 2 der Arbeitsordnung. Die Bildung dieser Arbeitsgemeinschaften bedarf der Genehmigung durch
die Mitgliederversammlung.
- Die Diözesan- und Landesarbeitsgemeinschaften ordnen sich der jeweiligen Gliederung des Deutschen Caritasverbandes zu.
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§ 4 Gemeinnützigkeit
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Die Arbeitsgemeinschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Die Arbeitsgemeinschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
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§ 5 Mitgliedschaft
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- Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können werden:
- die dem Deutschen Caritasverband auf der jeweiligen Ebene angeschlossenen Träger, die in der Hilfe für arbeitslose Menschen
tätig sind;
- Diözesan-Caritasverbände und auf dem Gebiet der Hilfen für arbeitslose Menschen tätige Fachverbände und Arbeitsgemeinschaften
im Deutschen Caritasverband.
- Andere Träger, die auf dem Gebiet der Hilfen für arbeitslose Menschen tätig sind und an den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft
interessiert sind, können der Arbeitsgemeinschaft assoziiert werden.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösung der Einrichtung oder durch Ausschluss. Ein Austritt muss mittels eingeschriebenen
Briefes mit Halbjahresfrist zum Jahresende erklärt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung,
die begründet werden muss, kann Widerspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.
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§ 6 Beiträge
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- Die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
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§ 7 Organe
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Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:
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- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
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§ 8 Mitgliederversammlung
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- Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- die Abgabe von Stellungnahmen zu Grundsatzfragen im Aufgabenfeld der Hilfen für arbeitslose Menschen in Abstimmung mit dem
Deutschen Caritasverband,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes für das Berichtsjahr,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- die Änderung der Arbeitsordnung und die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
- Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, von der Vorsitzenden / von dem Vorsitzenden oder der
Stellvertreterin / dem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich
einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
der Gründe verlangt.
- Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder (vgl. §. 5 Abs. 1):
- Träger von Hilfeeinrichtungen je eine Stimme;
- Diözesan-Caritasverbände, Fachverbände und Arbeitsgemeinschaften je eine Stimme;
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; eine Änderung der Arbeitsordnung oder die Auflösung
der Arbeitsgemeinschaft bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmrechte. Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen
in einem Protokoll festgehalten werden, das vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden der Versammlung und einem Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
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§ 9 Vorstand
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- Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu sieben weiteren
gewählten Mitgliedern und der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer, die/der vom Deutschen Caritasverband benannt wird.
Bei den Mitgliedern sollten die Fachrichtungen der Hilfeeinrichtungen angemessen vertreten sein. Der Vorstand hat die Möglichkeit
der Kooptation eines weiteren Vorstandmitgliedes. Unbeschadet davon kann der Vorstand zu seinen Sitzungen beratende Mitglieder
hinzuziehen.
- Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand wählt aus
seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Diese bedürfen der Bestätigung durch
den Zentralrat des Deutschen Caritasverbandes.
- Bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode erfolgt eine Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung
für die Zeit der Amtsperiode.
- Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung. Zu seiner Unterstützung besteht die von der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer
geleitete Geschäftsstelle beim Deutschen Caritasverband. Die Bestellung der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers erfolgt
im Einvernehmen zwischen der Deutschen Caritasverband und der Kath. Bundesarbeitsgemeinschaft "Integration durch Arbeit" (IDA).
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden
oder im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen werden muss, von einer Stellvertreterin / einem Stellvertreter einberufen
und geleitet. Sie finden je nach Bedarf statt. Die Vorsitzende / der Vorsitzende muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens
drei Vorstandsmitglieder das verlangen. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem / der Vorsitzenden
und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, sofern
alle Vorstandsmitglieder in gleicher Weise angeschrieben werden. Falls ein Vorstandsmitglied mündliche Aussprache in einer
Sitzung fordert, kann ein Beschluss im Umlaufverfahren nicht eingeholt werden.
- Der Vorstand ist gehalten, sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Arbeitsgemeinschaft in der Jahresrechnung nachzuweisen.
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§ 10 Änderung der Arbeitsordnung, Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
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Eine Änderung der Arbeitsordnung oder eine Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit
einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Mitgliederversammlungen, die eine Änderung
der Arbeitsordnung oder eine Auflösung der Arbeitsordnung zum Ziel haben, sind ausdrücklich zu diesem Zweck einzuberufen.
Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Zentralrates des Deutschen Caritasverbandes. Im Falle der Auflösung fällt nach Abdeckung
aller Verbindlichkeiten das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft an den Deutschen Caritasverband e.V. in Freiburg.
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